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Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gemäß § 1 Absatz 2, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist bei deren Entwurf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Werden Gesetzesentwürfe von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion oder durch Volksbegehren eingebracht, ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit spätestens bis zur Schlussabstimmung durchzuführen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn im Rahmen der Gesetzesberatungen erhebliche Änderungen an Gesetzesentwürfen vorgenommen werden. Werden Gesetzesentwürfe im Rahmen der Volksgesetzgebung durch Volksbegehren dem Landtag unterbreitet, sollen die ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzesentwürfe bereits die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten.
Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Dabei ist jede Vorschrift mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne von Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
Vorschriften im Sinne von Absatz 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
Vorschriften im Sinne von Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.