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Nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 3 zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen.