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Der für die Verwaltung der Mittel des Fonds verantwortliche Hauptanweisungsbefugte bestimmt, an welchen Orten und in welchen Währungen die Mittel aufzubewahren sind. Er legt die Einzelheiten für die Ausführung der Zahlungen fest. Für die Ausführung der Zahlungen in dem assoziierten Empfängerland werden die Mittel grundsätzlich auf ein sogenanntes „Fonds-Konto“ überwiesen, das im Namen der Kommission in der Währung eines Mitgliedstaats bei einem Geldinstitut — im folgenden als „Zahlstelle“ bezeichnet — eröffnet wird, das von der Kommission ausgewählt und von ihr beauftragt wird.
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