Erwägungsgrund 218 32024R2509
Für den Fall, dass der Begünstigte im Rahmen der Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms Aufträge vergeben muss, sollte klargestellt werden, dass jeder Begünstigte seine eigene Beschaffungspraxis anwenden kann, sofern so das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichergestellt ist bzw. dafür gesorgt wird, dass das Angebot mit dem günstigsten Preis ausgewählt wird, unabhängig davon, ob der Begünstigte einen öffentlichen Auftrag vergibt und ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der vorliegenden Verordnung ist. Die Bestimmung des Begriffs „Vertrag“ sollte entsprechend angepasst werden.