Erwägungsgrund 239 32024R2509
Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit in Bezug auf den bereits gewährten finanziellen Beistand und in Bezug auf Makrofinanzhilfe im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die diversifizierte Finanzierungsstrategie nur für Programme für finanziellen Beistand gelten, für die die entsprechenden Basisrechtsakte ab dem 9. November 2022 in Kraft getreten sind.