Gesetze
Gesetz wird geladen …
Einziger Artikel (1) Ein Beamter, auf den die Artikel 41 und 50 des Statuts Anwendung finden, hat Anspruch: a) für drei Monate auf eine monatliche Vergütung in Höhe seines Grundgehalts; b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach dem Lebensalter und der Dienstzeit an Hand der Tabelle in Absatz 3 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von — 85 % seines Grundgehalts für den 4. bis 6. Monat, — 70 % seines Grundgehalts für die folgenden fünf Jahre, — 60 % seines Grundgehalts für die übrige Zeit. Der Anspruch auf Gewährung der Vergütung endet mit dem Tage, an dem der Beamte das 66. Lebensjahr vollendet. Grundgehalt im Sinne dieses Artikels ist das Grundgehalt nach der Gehaltstabelle des Artikels 66, die am ersten Tag des Monats in Kraft ist, für den die Vergütung zu ermitteln ist. (2) Die Vorschriften dieses Anhangs werden nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Statuts überprüft. (3) Um an Hand des Lebensalters des Beamten den Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen er Anspruch auf die in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehene Vergütung hat, ist der in der nachstehenden Tabelle festgelegte Koeffizient auf seine Dienstzeit anzuwenden; der Zeitabschnitt wird gegebenenfalls auf den vorhergehenden Monat abgerundet. Lebensalter % 20 18 21 19,5 22 21 23 22,5 24 24 25 25,5 26 27 27 28,5 28 30 29 31,5 30 33 31 34,5 32 36 33 37,5 34 39 35 40,5 36 42 37 43,5 38 45 39 46,5 40 48 41 49,5 42 51 43 52,5 44 54 45 55,5 46 57 47 58,5 48 60 49 61,5 50 63 51 64,5 52 66 53 67,5 54 69 55 70,5 56 72 57 73,5 58 75 59 bis 65 76,5 (4) Für den Zeitabschnitt, in dem der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts genannte Beamte Anspruch auf die Vergütung hat, sowie für die ersten sechs Monate nach diesem Zeitabschnitt, hat er für sich und die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen auf Grund der Krankheitsfürsorgeregelung nach Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der je nach Lage des Falls nach dem Grundgehalt oder nach dem in Absatz 1 erwähnten Teil davon berechnet wird, und er keine Erwerbstätigkeit ausübt. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 und nach Maßgabe der dort vorgesehenen Bedingungen kann der Betreffende auf Antrag weiterhin in den Genuß der Leistungen aufgrund der Krankenfürsorgeregelung kommen, sofern er den Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts in voller Höhe trägt. Nach Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen der Betreffende Anspruch auf die Vergütung hat, wird der Beitrag aufgrund der zuletzt gezahlten monatlichen Vergütung ermittelt. Bezieht der Beamte das Ruhegehalt nach der im Statut vorgesehenen Versorgungsordnung, so wird er bei der Anwendung des Artikels 72 des Statuts einem Beamten gleichgestellt, der bis zu seinem 66. Lebensjahr im Dienst verblieben ist.
Artikel 1 Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor…
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8…
INHALTSVERZEICHNIS Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften Art. 1 Kapitel 2: Ruhegehalt und Abgangsgeld Abschnitt 1: Ruhegehalt Art. 2 bis 11 Abschnitt 2:…
Der Beamte, der nachweislich infolge von Krankheit oder Unfall während eines Zeitraums von höchstens einem Monat keinen Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz…
Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an…
Artikel 1 (1) Die Vorschriften des Anhangs XIII des Statuts gelten entsprechend für die am 30. April 2004 bereits eingestellten sonstigen Bediensteten. Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.