Art. 85 32016D1351
(1)
Die Versorgungsbezüge dieses Statuts werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind.Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang V Artikel 29 genannten Währungen gezahlt.
(2)
Werden die Dienstbezüge gemäß Artikel 60 angepasst, so gilt diese Aktualisierung auch für die Versorgungsbezüge.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld.