Art. 71 32016D1351
Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Agentur arbeitslos ist und erhält unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld. Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer nationalen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies der Agentur anzugeben. In diesem Fall wird der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach Absatz 3 gezahlten abgezogen.
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Bedienstete auf Zeit Die Leistung kann von der Agentur auch dann gewährt oder beibehalten werden, wenn die unter Buchstabe b genannten nationalen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstunfähigkeit oder einer diesen gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige nationale Behörde den ehemaligen Bediensteten auf Zeit von der Erfüllung dieser Auflagen befreit.Die Anstellungsbehörde legt die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.
auf Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeit Suchender gemeldet werden,
die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind,
der Agentur jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen nationalen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a und b nachgekommen ist.
Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird auf Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die in diesem Unterabsatz festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als 1347,89 EUR und nicht mehr als 2695,79 EUR betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden nach den gleichen Regeln, wie in Artikel 66 des EU-Beamtenstatuts festgelegt, gemäß Artikel 65 des EU-Beamtenstatuts angeglichen.
60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten und
45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat.
Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.
Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die Familienzulagen nach den gleichen Regeln, wie in Artikel 67 des EU-Beamtenstatuts festgelegt. Die Haushaltszulage wird gemäß Anhang IV Artikel 1 auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 68 Anspruch auf die Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.
Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden aus dem Arbeitslosensonderfonds in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 1225,36 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 des EU-Beamtenstatuts unberücksichtigt bleiben.Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten der Agentur gehen, in den nach Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(im Folgenden BBSB der EU ), geschaffenen Arbeitslosensonderfonds gezahlt.
Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Bediensteten auf Zeit gezahlt wird, werden die gleichen Regeln, wie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des RatesVerordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8 ). festgelegt, angewendet.
Im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen nationalen Stellen sowie die Agentur für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 gelten für die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel die gleichen Regeln, wie sie von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt sind.