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Nach dem Ausscheiden aus dem Amt hat der Amtsträger Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das von dem Tag an gezahlt wird, an dem er das Ruhestandsalter gemäß Artikel 77 des Beamtenstatuts erreicht hat, wobei der genannte Artikel entsprechend anzuwenden ist.
Der ehemalige Amtsträger kann allerdings beantragen, dass die Zahlung dieses Ruhegehalts früher, höchstens jedoch sechs Jahre vor Erreichen des in Absatz 1 genannten Alters, beginnt. In diesem Fall werden auf das Ruhegehalt zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Koeffizienten angewandt: sechs bis vier Jahre früher 0,70 weniger als vier bis drei Jahre früher 0,75 weniger als drei bis zwei Jahre früher 0,80 weniger als zwei Jahre bis ein Jahr früher 0,87 weniger als 1 Jahr früher 0,95
Artikel 77 erhält folgende Fassung: Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer…
Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem wird. Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert…
1Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem 2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert…
1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen…
Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung hat ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Amtsbezüge enden, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es insgesamt eine Amtszeit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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