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Das Gewicht der zum Verkauf angebotenen und angelandeten Mengen wird durch Wiegen der Behälter oder des Transportfahrzeugs, auf das diese Mengen verladen worden sind, festgestellt. Ist ein derartiges Wiegen nicht möglich, so wird das Gewicht der angelandeten Mengen durch Zusammenzählen des Gewichtes des Inhalts der genormten Kisten, in denen die Mengen zu entladen sind, ermittelt. Ein zusätzliches Wiegen der genormten Kisten erfolgt jedoch im Stichprobenverfahren.
Werden diese Mengen in genormten Kisten zur öffentlichen Versteigerung angeboten, um einer bestimmten Vermarktung zugeführt zu werden, so wird das Wiegen nach den Bestimmungen von Artikel 5 vorgenommen.
Das Gewicht der auf ein Schiff umgeladenen Mengen errechnet sich durch Anwendung der im Anhang genannten Koeffizienten auf — einerseits die Gesamtfangmenge eines jeden Fischereifahrzeugs oder den mit geeigneten technischen Mitteln festgestellten Inhalt eines jeden Behälters, — andererseits den mittels eines vom Eichamt des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Behältnisses festgestellten Umfang der auf das Fabrikschiff umgeladenen Mengen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Mengen von Fischereierzeugnissen pro Art unmittelbar nach der Anlandung in einem Mitgliedstaat auf von den…
Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn…
Um zu gewährleisten, daß der Inhalt der genormten Kisten, wie in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 vorgesehen, ihrem angenommenen…
Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Systemen und von Marktteilnehmern, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen…
Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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