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Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Systemen und von Marktteilnehmern, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen wurden, gewogen werden. Generell sollten alle Erzeugnisse bei der Anlandung getrennt nach Arten gewogen werden, um eine präzise Meldung der Fänge sicherzustellen. Darüber hinaus sollten die Wiegeaufzeichnungen drei Jahre lang gespeichert werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet…
Die Hafenmitgliedstaaten gewährleisten die Überwachung durch Kamera- und Sensortechnologien für Anlandungen über 10 Tonnen in Anlande- und…
Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn…
Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unerlässlich, dass die Fangdaten verlässlich sind und vollständig erhoben werden.…
Um sicherzustellen, dass sämtliche Fänge angemessen überwacht werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über…
Der für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.