Art. 11 31985R3703
Im Rahmen des Stichprobensystems ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere sicherzustellen, daß
Im Rahmen des Stichprobensystems ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere sicherzustellen, daß