Art. 9 31985R3703
Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch regelmäßige Kontrollen die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 bei den anhand des Stichprobensystems eingeteilten Erzeugnissen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch regelmäßige Kontrollen die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 bei den anhand des Stichprobensystems eingeteilten Erzeugnissen.