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Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Einteilung eines Erzeugnisses gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 im Rahmen der ersten Vermarktung nur unter Aufsicht der zuständigen Stellen geändert werden kann.
Erlässt die Kommission Vorschriften gemäß Absatz 1, so trägt sie der Notwendigkeit Rechnung, die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses nicht zu verändern…
Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit Änderungen der Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die von den Mitgliedstaaten erteilt worden sind, gemäß Artikel 35…
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um die Anhänge III und VII infolge von…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen und…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Kennzeichnungsanforderungen nach den Absätzen 4 bis 15 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.