Erwägungsgrund 11 32026R1395
Aus Gründen der Kohärenz sollten die Zollpräferenzen im Rahmen der Standard-APS-Regelung nicht auf Entwicklungsländer ausgeweitet werden, die bereits in den Genuss einer präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Union kommen, die für praktisch den gesamten Handel Zollpräferenzen in mindestens demselben Umfang wie die Standard-APS-Regelung vorsieht. Damit dem begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten jedoch genügend Zeit für eine reibungslose Anpassung bleibt, sollte die Standard-APS-Regelung noch zwei Jahre ab Geltungsbeginn einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang für das begünstigte Land weitergewährt werden.