Art. 5 31989R1553
Bei der Anwendung von Artikel 3 fügen die Mitgliedstaaten den getätigten Einnahmen gegebenenfalls einen Betrag hinzu, der dem Gesamtbetrag der MWSt. entspricht, die aufgrund der nach Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG gewährten degressiven Steuerermäßigungen nicht erhoben wurde.
Die von einem Mitgliedstaat getätigten Einnahmen werden berichtigt, soweit der auf die Umsätze der Pauschallandwirte angewandte Pauschalausgleichs-Prozentsatz gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG nicht dem Prozentsatz der MWSt.-Vorbelastung entspricht, mit dem diese Umsätze — mit Ausnahme des Eigenverbrauchs und der Direktverkäufe an die Endverkäufer — in dem betreffenden Jahr tatsächlich belastet worden sind. Der Betrag der Berichtigung entspricht der Differenz zwischen den beiden Prozentsätzen.