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Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für ein bestimmtes Kalenderjahr wird bestimmt, indem der Gesamtbetrag der von dem Mitgliedstaat in diesem Jahr aus den Umsätzen nach Artikel 2 abgeführten und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berichtigten MwSt.-Nettoeinnahmen durch den endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz, wie nach der in Artikel 4 festgelegten Methode berechnet, geteilt wird. Dieser endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird unter Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Methode als Prozentsatz ausgedrückt.
Der Gesamtbetrag der MwSt.-Nettoeinnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird berichtigt, um Folgendes zu berücksichtigen:
alle Beträge, die für Eigenmittelzwecke als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat zu behandeln sind, obwohl sie einen Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Gebiet aufweisen;
alle Beträge aus Umsätzen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem der in Artikel 7 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Orte liegt, sofern ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Einnahmen dorthin überwiesen wurden;
alle infolge von Berichtigungen aufgrund von Verstößen gegen die Richtlinie 2006/112/EG fälligen Beträge.
Der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmte Betrag wird mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten einheitlichen Abrufsatz multipliziert, um die MwSt.-Eigenmittel zu erhalten, die dem Unionshaushalt zur Verfügung zu stellen sind.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053…
unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach…
Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird…
Die auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierenden Eigenmittel, die durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates festgelegt werden (im Folgenden…
Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom, 94/728/EG, Euratom und 2000/597/EG, Euratom finden bei der Berechnung und der Anpassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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