Art. 6 31989R1553
Bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 auf die Umsätze von Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz mehr als 10000 ECU beträgt, die aber nach Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG befreit sind, sowie in den in Absatz 2 genannten Fällen bestimmen die Mitgliedstaaten die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel anhand der von den Steuerpflichtigen gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie abgegebenen Steuererklärungen und, soweit diese nicht vorliegen oder die notwendigen Auskünfte nicht enthalten, anhand geeigneter Angaben wie sonstiger Steuererklärungen, der Buchführung auf Branchenebene und vollständiger statistischer Reihen.
Bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich
Ein Mitgliedstaat kann nach dem Verfahren des Artikels 13 ermächtigt werden, wenn eine genaue Berechnung der Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel in diesen Fällen einen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt wäre.
Macht ein Mitgliedstaat von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG Gebrauch, um die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug einzuschränken, so kann die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel so bestimmt werden, als ob das Recht auf Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt worden wäre.Unterabsatz 1 gilt in bezug auf Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG nur für den Kauf von Mineralölerzeugnissen und von Personenkraftwagen sowie für die Ausgaben für Leasing und Miete und die Wartungs- und Reparaturkosten für die betreffenden Fahrzeuge, sofern sie zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
Gewährt ein Mitgliedstaat Mehrwertsteuer-Erstattungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden ReiseverkehrABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6 . , zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/194/EWGABl. Nr. L 73 vom 17. 3. 1989, S. 47 . , so verringert sich die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel gegebenenfalls um den Betrag der Besteuerungsgrundlage für die Umsätze, für die die Erstattung gewährt wird.