Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung
1. Erzeugnis, bestehend aus einer Mischung aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung (etwa 40 GHT), Rückständen von der Mais- keimölgewinnung (etwa 30 GHT), wobei die Maiskeime durch Naßmüllerei gewonnen wurden, und Rückständen von der Alkoholgewinnung aus Mais („com distillers“; etwa 30 GHT), mit den folgenden analytischen Merkmalen, bezogen auf den Trockenstoff: — Stärke (ermittelt gemäß der Methode in Anhang III, Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 18 GHT — Protein (Stickstoff x 6,25; ermittelt gemäß der Methode in Anhang III, Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission ) 28 GHT — Fett (ermittelt gemäß der Methode A Methode in Anhang III, Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 4,4 GHT Das Erzeugnis wird bei der Tierfütterung verwendet. 2309 90 41 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 23 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2309 , 2309 90 und 2309 90 41 . 2. Zubereitung, im wesentlichen bestehend aus einer Mischung von etwa 60 GHT Calciumhydrogenorthophosphat [„Dicalciumphosphat“] und etwa 40 GHT Calciumbis (dihydrogenorthophosphat) [„Monocal-ciumphosphat“], zur Verwendung bei der Tierfütterung 2309 90 96 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2309 , 2309 90 und 2309 90 96 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 23.09, Teil II Buchstabe C)
(1) ABl. Nr. L 123 vom 29.5.1972, S. 6.
(2) ABl. Nr. L 15 vom 18.1.1984, S. 28.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.