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Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung
1. Judojacke aus Geweben (100 % Baumwolle), ungebleicht, weit geschnitten, bestehend aus zwei schweren Geweben unterschiedlicher Struktur, vorn durchgehend geöffnet, ohne Verschluß. Die Jacke hat lange Ärmel, unten zwei seitliche Schlitze und auf der Innenseite Verstärkungen in Form einer teilweisen Fütterung. Die Jacke hat auch auf der Außenseite Verstärkungen aus einem dritten Gewebe am Kragen sowie entlang der Öffnung. Die beiden Gewebestücke, aus denen das Kleidungsstück besteht, sind in Querrichtung zusammengenäht. Das obere Stück ist unter den Ärmeln in Längsrichtung ebenfalls zusammengenäht (siehe Foto Nr. 522) 6204 32 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6204 , 6204 32 und 6204 32 90 2. Vorhänge konfektioniert aus Stickerei auf einem Grundgewebe, das zu 52,7 % aus Leinen und zu 47,3 % aus Baumwolle besteht und 90,2 GHT des Erzeugnisses ausmacht. Auf den Stickfaden, der aus 100 % Baumwolle besteht, entfallen 9,8 GHT 6303 99 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 d) und Unterpositions-Anmerkung 2 B c) zu Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6303 , 6303 99 und 6303 99 90 (*1) Die Fotos dienen nur der Orientierung.
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