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Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung
1. Mehrfarbiges Kleidungsstück aus einem Samtgewirke oder -gestricke aus Chemiefasern (80 % Viskose, 20 % Polyester), mit gezählt auf einer Fläche von 10 x 10 cm in jeder Richtung mehr als 10 Maschen je linearem Zentimeter. Es ist körpernah geschnitten und bedeckt den Oberkörper bis über die Taille. Es weist lange Ärmel, einen halsnahen Ausschnitt mit Kragen, eine durchgehende Öffnung vorn mit einem Knopfverschluß rechts über links, eine aufgenähte Tasche in Brusthöhe und Seitenschlitze von etwa 8 cm Länge am unteren Ende auf. Es ist am unteren Rand und an den Ärmelenden gesäumt. (Hemdbluse) (Siehe Photographie Nr. 584) 6106 20 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 4 und 9 zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6106 und 6106 20 00 . Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 6106 2. Einfarbiges Kleidungsstück aus einem Gewirke oder Gestricke (70 % Polyacryl, 30 % Polyester). Es ist gerade geschnitten und bedeckt den Oberkörper bis über die Taille (66 cm) und weist lange Ärmel auf. Es weist einen runden Halsausschnitt ohne Öffnung auf und ist am Halsausschnitt mit einem angenähten Wirkbündchen eingefaßt. (pulloverähnliches Kleidungsstück) (Siehe Photographie Nr. 590) 6110 30 99 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 9 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6110 , 6110 30 und 6110 30 99 . Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 6110 . Angesichts des Schnitts, des allgemeinen Aussehens und der Art des Stoffes, aus dem es hergestellt wurde, ist dieses Kleidungsstück als ein pulloverähnliches Kleidungsstück einzureihen. 3. Tragegestell aus Aluminiumrohr und Gewebe- und/oder Gewirketeilen aus synthetischen Chemifeasern, durch Zusammennähen konfektioniert, bestehend aus einem Sitz für ein Kind, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, mit Anschall- und Tragegurten und einer unter dem Sitz befindlichen Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände. Die Sitzfläche einschließlich des Rückenteils, die eingearbeiteten Einschuböffnungen für das Tragegestell, das unter der Sitzfläche befindliche taschenähnliche kleine Behältnis zur Aufbewahrung von Gegenständen und diverse Trage-, Bauch- und Verbindungsgurte bestehen aus Spinnstoffen. (Andere konfektionierte Spinnstoffware — Kindertrage) 6307 90 98 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 f) zum Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zum Kapitel 63, der Anmerkung 2 zum Kapitel 94 und der KN-Codes 6307 , 6307 90 und 6307 90 98 . Diese Ware weist die Merkmale von Rucksäcken und ähnlichen Behältnissen der Position 4202 nicht auf, insbesondere deshalb, weil sie zum Transport von Kindern entworfen worden ist. Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 6307 (*1) Die Photos dienen lediglich der Illustration.
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