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Berechtigt zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sind natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht wie juristische Personen behandelt werden. Anträge können auch von mehreren Antragstellern gemeinsam gestellt werden. KAPITEL III WIRKUNGEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES
Die Sortenzulassung kann beantragen, wer hierzu von der Sache und der Person her befugt ist.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz Berechtigt zur Stellung des Antrags auf…
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 stehen dem Berechtigten entsprechend auch hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes…
Die Artikel 22 bis 25 gelten für Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechend. Im Zusammenhang mit den Anträgen gelten die Verweise in diesen…
Der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz muß mindestens folgendes enthalten: a) das Ersuchen um Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes; b) die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.