Erwägungsgrund 23 31994R2100
Der gemeinschaftliche Sortenschutz ist ein Vermögensgegenstand seines Inhabers. Seine Rolle im Verhältnis zu den nicht harmonisierten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, insbesondere denen des bürgerlichen Rechts, muß daher klargestellt werden. Dies gilt auch für die Regelung von Rechtsverletzungen und für die Geltendmachung von Rechten auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz.