Erwägungsgrund 13 31994R2100
Das System muß auch den in dieser Verordnung verwendeten Begriff „Inhaber“ definieren; sofern der Begriff „Inhaber“ ohne nähere Angaben in dieser Verordnung, einschließlich in Artikel 29 Absatz 5, verwendet wird, ist er im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 zu verstehen.