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Das Amt weist den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zurück, wenn und sobald es feststellt, daß der Antragsteller: a) Mängel im Sinne des Artikels 53, zu deren Beseitigung dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht beseitigt hat, b) einer Regelung oder Aufforderung nach Artikel 55 Absatz 4 oder 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, es sei denn, daß das Amt die Nichtvorlage genehmigt hat, oder c) keine nach Artikel 63 festsetzbare Sortenbezeichnung vorgeschlagen hat.
Das Amt weist den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ferner zurück, wenn a) es feststellt, daß die von ihm nach Artikel 54 zu prüfenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder b) es aufgrund der Prüfungsberichte nach Artikel 57 zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen der Artikel 7, 8 und 9 nicht erfüllt sind.
Stellt das Amt fest, dass die Einwendung nicht den übrigen Bestimmungen der Grundverordnung oder der vorliegenden Verordnung entspricht, so weist es die…
Stellt das Amt bei Eingang der Ergebnisse der technischen Prüfung nach Artikel 57 Absatz 1 der Grundverordnung fest, dass der Antragsteller keinen Vorschlag für…
Das Amt erklärt den gemeinschaftlichen Sortenschutz für nichtig, wenn festgestellt wird, daß a) die in Artikel 7 oder 10 genannten Voraussetzungen bei der…
Führt eine Einwendung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 11 zur Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen…
Ist das Amt der Auffassung, daß die Ergebnisse der Prüfung für die Entscheidung über den Antrag ausreichen, und liegen keine Hindernisse nach Artikel 59 und 61…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.