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Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 83 Absatz 1 Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind.
Gebühren sind mindestens für folgende Tatbestände zu erheben: a) die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung des gemeinschaflichen Sortenschutzes; diese Gebühr umfaßt folgendes: — Formalprüfung (Artikel 53), — sachliche Prüfung (Artikel 54), — Prüfung der Sortenbezeichnung (Artikel 63), — Entscheidung (Artikel 61, 62), — entsprechende Veröffentlichung (Artikel 89); b) die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung; c) die Bearbeitung einer Beschwerde bis zur Entscheidung darüber; d) jedes Jahr der Geltungsdauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes.
a) Unbeschadet der Buchstaben b) und c) ist die Höhe der Gebühren so zu bemessen, daß gewährleistet ist, daß die sich daraus ergebenden Einnahmen grundsätzlich zur Deckung aller Haushaltsaufgaben des Amtes ausreichen. b) Der Zuschuß nach Artikel 108 Absatz 3 kann jedoch innerhalb einer Übergangszeit, die am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem in Artikel 118 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt endet, die Ausgaben im Rahmen der Anlaufphase des Amtes decken. Nach dem Verfahren des Artikels 115 kann die Übergangszeit — soweit erforderlich — um höchstens ein Jahr verlängert werden. c) Ferner kann der Zuschuß nach Artikel 108 Absatz 3 während der vorgenannten Übergangszeit auch einige Ausgaben des Amtes für bestimmte Tätigkeiten decken, die nicht die Bearbeitung von Anträgen, die Vorbereitung und Durchführung der technischen Prüfungen oder die Bearbeitung von Beschwerden betreffen. Diese Tätigkeiten werden spätestens ein Jahr nach Annahme dieser Verordnung in den Durchführunsvorschriften nach Artikel 114 präzisiert.
Die Gebührenordnung wird nach Anhörung des Verwaltungsrates zu dem Entwurf der zu treffenden Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 115 erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Höhe der vom Amt zu erhebenden Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, oder im Falle…
Die nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absätze 1 und 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3,…
¹Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3…
Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren gemäß der Grundverordnung und gemäß der Verfahrensordnung werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.
1Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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