Art. 12 31995R1238
Vom Präsidenten des Amtes festgesetzte Gebühren
(1)
Der Präsident des Amtes setzt die Höhe der Gebühren für folgende Tatbestände fest:
a)
die in Artikel 8 Absatz 5 genannte Verwaltungsgebühr;
b)
Gebühren für die Erstellung von beglaubigten Kopien von Dokumenten;
c)
die Verwaltungsgebühr gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verfahrensordnung;
d)
die Verwaltungsgebühr für eine Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 20 der Grundverordnung;
e)
die Verwaltungsgebühr für eine schriftliche Einwendung gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 59 der Grundverordnung.
(2)
Der Präsident des Amtes kann die unter Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Dienstleistungen von einer Vorschusszahlung abhängig machen.