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Die in Artikel 8 genannte Ursprungsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß dieser Verordnung von einer in dem Verzeichnis des Anhangs I aufgeführten erteilenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.
Die Ursprungsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum ihrer Erteilung sowie den Gültigkeitstermin angibt und wenn sie den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.
Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht eine…
Die Ursprungserklärung wird vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem…
1. Die Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden: 2. Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse von Côte…
Sofern ein nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 30 getroffener Beschluss dies vorsieht, muss der Ursprung der durch die Union überwachten oder unter…
die Form und Gültigkeitsdauer der Ursprungsbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 2;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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