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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Konten und Tabellen nach Anhang B innerhalb des für jede Tabelle festgelegten Zeitraums unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausnahmen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften die Ergebnisse des Anhangs B einschließlich der von ihnen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten betreffend die statistische Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten. Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 können von der Kommission Anpassungen der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Informationen — neue Tabellen, einbezogene Länder und/oder Regionen — beschlossen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.