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Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Methodik des ESVG 95 wird in Anhang A wiedergegeben.
Änderungen der Methodik des ESVG 95, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben, werden von der Kommission beschlossen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind und ihre Anwendung keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen verursacht. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Der Rat befindet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags spätestens am 31. Dezember 1997 über die Einführung des in Anhang I des Anhangs A beschriebenen Systems der Zuordnung der indirekt erfaßten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM) und erläßt gegebenenfalls die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Methodik des ESVG 2010 ist in Anhang A wiedergegeben.
Bei einer Überarbeitung des ESVG 2010 oder einer Änderung seiner Methodik, die vom Europäischen Parlament und dem Rat oder der Kommission gemäß den im Vertrag…
Die Anwendung des ESVG, 2. Auflage, gemäß den Absätzen 1 und 2 wird dadurch gewährleistet, daß die gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf der Basis des ESVG 95 erhaltenen…
die Erarbeitung und Anpassung ausführlicher Beschreibungen des Inhalts der Einzelpositionen, unter der Voraussetzung, dass diese weiterhin mit dem ESVG 95 oder…
Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (im Folgenden als „ESVG 95“ bezeichnet) stellt eine Methodik…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.