Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das ESVG 95 wird erstmals für die gemäß Anhang B ermittelten Daten angewandt, die im April 1999 zu übermitteln sind.
Die Daten werden der Kommission (Statistisches Amt) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.
Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Statistisches Amt) bis zur erstmaligen Übermittlung nach dem ESVG 95 weiterhin die gemäß dem ESVG, 2. Auflage, erstellten Konten und Tabellen.
Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Ausschuß die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Die Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.
Die Artikel 1, 4 und 6 gelten ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem…
Die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind ferner aufzuschlüsseln: Die Übermittlung nach Absatz 3 erfolgt erstmals für das Erhebungsjahr, das…
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 und Abschnitt 3 aufgeführten Daten in Form von aggregierten Tabellen in einem von der…
Diese Verordnung gilt im Hinblick auf die Übermittlung von Daten an die Kommission (Eurostat) ab 1. Januar 2015.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement