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Werden die wirtschaftlichen und/oder finanziellen Interessen einer Person im Sinne des Artikels 11 durch die im Anhang aufgeführten Gesetze oder durch darauf beruhende oder sich daraus ergebende Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, so unterrichtet die betreffende Person die Kommission entsprechend binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie eine solche Information erlangt hat; soweit die Interessen einer juristischen Person beeinträchtigt werden, gilt diese Verpflichtung für Direktoren, Geschäftsführer und andere Personen mit Führungsaufgaben . Auf Ersuchen der Kommission unterbreitet die betreffende Person alle entsprechend dem Ersuchen der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung sachdienlichen Informationen binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens. Alle Informationen werden der Kommission entweder direkt oder über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt. Bei direkter Übermittlung an die Kommission unterrichtet diese unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Person, die die Information übermittelt hat, ansässig oder eingetragen ist.
Wenn eine natürliche oder juristische Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoß gegen…
Meldet eine Person der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung Informationen, so gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch…
Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder…
Wenn eine Person einer zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung Informationen übermittelt, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder…
Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.