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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 Absatz 1 ab 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I FRISCHEKLASSEN Dieser Anhang findet Anwendung auf die nachstehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, wobei jeweils spezifische Beurteilungsschemata zu berücksichtigen sind. A. Magerfische Schellfisch, Kabeljau, Köhler, Pollack, Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch, Merlan, Leng, Seehecht, Brachsenmakrele, Seeteufel, Zwergdorsch und Franzosendorsch, Gelbstriemen, Laxierfische, Meeraal, Knurrhahn, Meeräsche, Scholle oder Goldbutt, Scheefsnut, Seezunge, Scharbe, Echte Rotzunge, Flunder, Degenfische/Haarschwänze. B. Fettfische Weißer Thun, Roter Thun, Großäugiger Thun, Blauer Wittling, Heringe, Sardinen, Makrelen, Bastardmakrele, Sardellen , Sprotte . C. Knorpelfische Dornhaie, Katzenhaie, Rochen. D. Kopffüßer Tintenfische. E. Krebstiere 1. Garnelen 2. Kaisergranat. A. MAGERFISCHE Beurteilungsschema Frischeklasse Nicht zugelassen Extra A B Haut Kräftige, glänzende Farbe (außer bei Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch) oder schillernde Farbe; ohne Verfärbung Kräftige Farbe, aber ohne Glanz Verblassende und stumpf werdende Farbe Stumpfe Farbe Schleimmantel Wasserklar Etwas wolkig Milchig Gelblich-grauer trüber Schleim Augen Hervortretend (prall); schwarze glänzende Pupille; durchsichtige Hornhaut Hervortretend, aber nicht mehr prall; schwarze stumpfe Pupillen; leicht schillernde Hornhaut Flach; schillernde Hornhaut; getrübte Pupille In der Mitte eingesunken; graue Pupille; milchige Hornhaut Kiemen Kräftige Farbe; kein Schleim Nachlassende Farbe: durchsichtiger Schleim Braun/grau, blasser werdend; trüber zähflüssiger Schleim Gelblich; milchiger Schleim Peritoneum (bei ausgenommenem Fisch) Glatt; glänzend; schwer vom Muskelfleisch abzulösen Etwas stumpf; kann vom Muskelfleisch abgelöst werden Uneben; leicht vom Muskelfleisch abzulösen Löst sich von selbst ab Geruch von Kiemen und Leibeshöhle — Magerfische außer Scholle oder Goldbutt Nach Seetang Kein Geruch nach Seetang; neutraler Geruch Fermentiert; leicht säuerlich Säuerlich — Scholle oder Goldbutt Nach frischem Öl; Pfeffergeruch; Erdgeruch Nach Öl; nach Seetang oder leicht süßlich Nach Öl; fermentiert, verschimmelt, leicht ranzig Säuerlich Muskelfleisch Fest und geschmeidig; glatte Oberfläche Weniger geschmeidig Etwas weich (schlaff), weniger geschmeidig; wächserne (samtene) und stumpfe Oberfläche Weich (schlaff) ; Schuppen lösen sich leicht vom Muskelfleisch ab, ziemlich runzelige Oberfläche Besondere Kriterien für Seeteufel ohne Kopf Blutgefäße (Bauchmuskeln) Scharf gezeichnet und kräftig rot Scharf gezeichnet, Blut wird dunkler Diffus und braun Völlig diffus braun und gelbe Färbung des Fleisches
(1) Diese Spalte gilt nur bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission über Kriterien für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch gemäß der Richtlinie 91/493/EWG.
(2) Oder noch stärker verdorben.
(3) Vor Eintritt der Totenstarre ist frischer Fisch nicht fest und geschmeidig, er wird aber dennoch in Frischeklasse Extra eingestuft. B. FETTFISCHE Beurteilungsschema Frischeklasse Nicht zugelassen Extra A B Haut Kräftige, glänzende Farbe, leuchtend und irisierend; deutlicher Unterschied zwischen Rücken- und Bauchseite Weniger kräftig und leuchtend; blassere Farben; weniger Unterschied zwischen Rücken- und Bauchseite Stumpf und ohne Glanz, verwaschene Farben; faltige Haut beim gebogenen Fisch Sehr stumpfe Farbe; Haut löst sich von selbst vom Fleisch Schleimmantel Wasserklar Etwas wolkig Milchig Gelblich-grauer trüber Schleim Muskelfleisch Sehr fest, steif Ziemlich steif, fest Etwas weich Weich (schlaff) Kiemendeckel Silbrig Silbrig, leicht rötlich oder bräunlich Braunfärbung und großflächiges Austreten von Blut Gelblich Augen Hervortretend, prall; schwarzblaue glänzende Pupille, durchsichtiges „Lid“ Hervortretend, aber weniger prall; dunkle Pupille; leicht schillernde Hornhaut Flach; verschwommene Pupille; ausgetretenes Blut rund um die Augen In der Mitte eingesunken; graue Pupille; milchige Hornhaut Kiemen Gleichmäßig dunkelrot bis purpur; kein Schleim Farbe weniger kräftig; blasser am Rand; durchsichtiger Schleim Geschwollen, verblaßt; zähflüssiger Schleim Gelblich; milchiger Schleim Geruch der Kiemen Nach frischem Seetang; würzig nach Jod Kein Geruch nach Seetang; neutraler Geruch Fetter, etwas schwefeliger Geruch nach ranziger Hefe oder verfaultem Obst Faulig, säuerlich
(1) Diese Spalte gilt nur bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission über Kriterien für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch gemäß der Richtlinie 91/493/EWG.
(2) Für Heringe und Makrelen, die entsprechend den Bestimmungen von Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 92/48/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 41) in kaltem Meerwasser aufbewahrt werden, das mit Eis (CSW) oder durch mechanische Mittel (RSW) gekühlt wird, gilt in bezug auf die Frischeklassen folgendes: — Für die Frischeklasse Extra gilt ebenfalls das Kriterium der Frischeklasse A.
(3) Oder noch stärker verdorben.
(4) In Eis gelegter Fisch wird ranzig, bevor er verschimmelt riecht, CSW-/RSW-Fisch verschimmelt, bevor er ranzig riecht. C. KNORPELFISCHE Beurteilungsschema Frischeklasse Nicht zugelassen Extra A B Augen Hervortretend, sehr glänzend und irisierend; kleine Pupillen Hervortretend, aber nicht prall; weniger glänzend und irisierend; ovale Pupillen Flach, getrübt Eingesunken, gelblich Aussehen Zumindest teilweise Totenstarre; etwas klarer Schleim auf der Haut Totenstarre vorüber; kein Schleim mehr auf der Haut und vor allem in der Mundhöhle und den Kiemenspalten Etwas Schleim in der Mundhöhle und auf den Kiemenspalten; Kiefer leicht abgeflacht Viel Schleim in der Mundhöhle und auf den Kiemenspalten Geruch Geruch nach Seetang Geruchlos oder sehr leichter Schimmelgeruch, aber nicht ammoniakalisch Leicht ammoniakalisch; säuerlich Beißender ammoniakalischer Geruch Besondere oder zusätzliche Kriterien für Rochen Extra A B Nicht zugelassen Haut Kräftige, irisierende und leuchtende Farbe; wasserklarer Schleim Kräftige Farbe; wasserklarer Schleim Verblassende und stumpf werdende Farbe; trüber Schleim Verblaßt; faltige Haut; zähflüssiger Schleim Muskelfleisch Fest und geschmeidig Fest Weich Schlaff Aussehen Flossenkante durchscheinend und gebogen Steife Flossen Weich Schlaff Bauchseite Weiß und glänzend, mit mauvefarbener Flossenkante Weiß und glänzend, mit roten Flecken nur an der Flossenkante Weiß und stumpf, mit zahlreichen roten oder gelben Flecken Gelb oder grünlich; rote Flecken auch im Muskelfleisch
(1) Diese Spalte gilt nur bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission über für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch gemäß der Richtlinie 91/493/EWG.
(2) Oder noch stärker verdorben. D. KOPFFÜSSER Beurteilungsschema Frischeklasse Extra A B Haut Kräftige Farbe, Haut festanliegend Getrübte Färbung; Haut festanliegend Verblaßt; Haut läßt sich ziemlich leicht ablösen Muskelfleisch Sehr fest; weiß schimmernd Fest; kreidig weiß Etwas weich; rötlich-weiß oder leicht gelblich Arme Schwer abzureißen Schwer abzureißen Leichter abzureißen Geruch Frisch; nach Seetang Schwacher oder kein Geruch Tintengeruch E. KREBSTIERE 1. Garnelen Beurteilungsschema Frischeklasse Extra A Mindesteigenschaften — Oberfläche des Panzers: feucht und glänzend — Beim Umschütten müssen die Garnelen einzeln fallen — Fleisch ohne Fremdgeruch — Frei von Sand, ohne Fremdkörper Wie bei Klasse Extra Aussehen der 1. Garnele in ihrem Panzer Kräftig rosarot mit kleinen weißen Flecken; Brustpanzer größtenteils hell — Von etwas verblaßter rosaroter bis zu bläulich-roter Farbe mit weißen Flecken; Brustpanzer sollte hell sein und ins Graue gehen 2. Tiefseegarnele Einheitlich rosa — Rosa, eventuell beginnende Schwarzfärbung des Kopfes Beschaffenheit des Fleisches beim und nach dem Schälen — Leicht schälbar, mit nur technisch unvermeidbaren Fleischverlusten — Fest, aber nicht zäh — Weniger leicht schälbar, mit geringen Fleischverlusten — Weniger fest, leicht zäh Bruchstücke Einzelne wenige Garnelenbruchstücke zulässig Geringer Anteil an Garnelenbruchstücken zulässig Geruch Nach frischem Seetang, leicht süßlich Säuerlich; kein Geruch nach Seetang 2. Kaisergranat Beurteilungsschema Frischeklasse Extra A B Panzer Farbe blaßrosa oder rosa bis rotorange Farbe blaßrosa oder rosa bis rotorange; keine schwarzen Flecken Leicht verblaßt; einige schwarze Flecken und ins Graue gehende Farbe, insbesondere auf dem Panzer und zwischen den Schwanzsegmenten Augen und Kiemen Augen schwarz und glänzend; Kiemen rosafarbig Augen stumpf, von grau-schwarzer Farbe; die Farbe der Kiemen geht ins Graue Kiemen von dunkelgrauer Farbe oder grüne Farbe auf der Rückenseite des Panzers Geruch Charakteristischer milder Schalentiergeruch Verlust des charakteristischen Schalentiergeruchs; kein Ammoniakgeruch Leicht säuerlich Muskelfleisch (Schwanz) Durchsichtig und bläulich bis weiß Nicht mehr durchsichtig, jedoch auch nicht verblaßt Undurchsichtiges stumpfes Fleisch ANHANG II GRÖSSENKLASSEN Größenschema Mindestgrößen nach den in Artikel 7 genannten Verordnungen Art Größe Kg/Fisch Stück/kg Region Geographisches Gebiet Mindestgröße Atlantikhering (Clupea harengus) 1 0,250 und mehr 4 oder weniger 1 ICES Vb (EG-Zone) 20 cm 2 0,125 bis 0,250 5 bis 8 2 20 cm 3 0,085 bis 0,125 9 bis 11 (a) 18 cm 4(a) 0,050 bis 0,085 12 bis 20 3 (b) 20 cm Ostseehering (Clupea harengus), gefangen und angelandet südlich von 59o30′ 4(b) 0,036 bis 0,085 12 bis 27 Ostseehering (Clupea harengus), gefangen und angelandet nördlich von 59o30′ 4(c) 0,057 bis 0,085 12 bis 17 5 0,031 bis 0,057 18 bis 32 6 0,023 bis 0,031 33 bis 44 7 0,014 bis 0,023 45 bis 70 Ostseehering (Clupea harengus), gefangen und angelandet in Hoheitsgewässern von Estland und Lettland 7(a) 0,023 bis 0,036 28 bis 44 7(b) 0,014 bis 0,023 45 bis 70 Ostseehering (Clupea harengus), gefangen und angelandet im Golf von Riga 8 0,010 bis 0,014 71 bis 100 Sardine (Sardina pilchardus) 1 0,067 und mehr 15 oder weniger Noch festzulegen 2 0,042 bis 0,067 16 bis 24 3 0,028 bis 0,042 25 bis 35 0,015 bis 0,028 36 bis 67 Mittelmeer 4 0,011 bis 0,028 36 bis 91 Katzenhai (Scyliorhinus spp.) 1 2 und mehr — — 2 1 bis 2 3 0,5 bis 1 Dornhai (Squalus acanthias) 1 2,2 und mehr — — 2 1 bis 2,2 3 0,5 bis 1 Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) 1 2 und mehr — — 2 0,6 bis 2 3 0,35 bis 0,6 Kabeljau (Gadus morhua) 1 7 und mehr — 1 35 cm 2 4 bis 7 2 35 cm 3 2 bis 4 30 cm 4 1 bis 2 3 35 cm 5 0,3 bis 1 Ostsee Südlich von 59o30′ N 35 cm Köhler (Pollachius virens) 1 5 und mehr — 1 35 cm 2 3 bis 5 2 35 cm 3 1,5 bis 3 30 cm 4 0,3 bis 1,5 3 35 cm Ostsee Südlich von 59o30′ N 30 cm Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 1 1 und mehr — 1 ICES Vb) (EG-Zone) 30 cm 2 0,57 bis 1 2 30 cm 3 0,37 bis 0,57 27 cm 4 0,17 bis 0,37 3 30 cm Merlan (Merlangius merlangus) 1 0,5 und mehr — 1 27 cm 2 0,35 bis 0,5 2 23 cm 3 0,25 bis 0,35 23 cm 4 0,11 bis 0,25 3 23 cm Leng (Molva spp.) 1 5 und mehr — 1 — 2 3 bis 5 2 noch festzulegen 3 1,2 bis 3 — 3 63 cm Makrele (Scomber scombrus) 1 0,5 und mehr 50 oder weniger 1 20 cm 2 0,2 bis 0,5 51 bis 125 2 Außer Nordsee 20 cm 3 0,1 bis 0,2 126 bis 250 Nordsee 30 cm 0,08 bis 0,2 126 bis 325 3 30 cm Mittelmeer 5 20 cm Mittelmeer 18 cm Spanische Makrele (Scomber japonicus) 1 0,5 und mehr — — 2 0,25 bis 0,5 3 0,14 bis 0,25 4 0,05 bis 0,14 Sardelle (Engraulis spp.) 1 0,033 und mehr 30 oder weniger 3 Außer ICES IXa) 12 cm 2 0,020 bis 0,033 31 bis 50 3 ICES IXa) 10 cm 3 0,012 bis 0,020 51 bis 83 Mittelmeer 9 cm 4 0,008 bis 0,012 84 bis 125 Scholle oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 1 0,6 und mehr — 1 25 cm 2 0,4 bis 0,6 2 25 cm 3 0,3 bis 0,4 27 cm 4 0,15 bis 0,3 Nordsee 27 cm 3 25 cm Ostsee Untergebiete 22 bis 25 25 cm Untergebiete 26 bis 28 21 cm Untergebiete 29 südlich von 59o30′ N 18 cm Seehecht (Merluccius merluccius) 1 2,5 und mehr — 1 30 cm 2 1,2 bis 2,5 2 30 cm 3 0,6 bis 1,2 30 cm 4 0,28 bis 0,6 3 27 cm 5 0,2 bis 0,28 Mittelmeer 20 cm Mittelmeer 0,15 bis 0,28 Scheefsnut (Lepidorhombus spp.) 1 0,45 und mehr — 1 25 cm 2 0,25 bis 0,45 2 25 cm 3 0,20 bis 0,25 25 cm 4 0,11 bis 0,20 3 20 cm Mittelmeer 0,05 bis 0,20 Brachsenmakrele (Brama spp.) 1 0,8 und mehr — — 2 0,2 bis 0,8 Seeteufel (Lophius spp.) ganz, ausgenommen 1 8 und mehr — 1 — 2 4 bis 8 2 Noch festzulegen 3 2 bis 4 — 4 1 bis 2 3 Noch festzulegen 5 0,5 bis 1 Mittelmeer 30 cm Seeteufel (Lophius spp.) ohne Kopf 1 4 und mehr — — 2 2 bis 4 3 1 bis 2 4 0,5 bis 1 5 0,2 bis 0,5 Scharbe (Limanda limanda) 1 0,25 und mehr — 1 15 cm 2 0,13 bis 0,25 2 15 cm 23 cm 3 Nordsee 23 cm 23 cm Echte Rotzunge (Microstomus kitt) 1 0,6 und mehr — 1 25 cm 2 0,35 bis 0,6 2 25 cm 3 0,18 bis 0,35 25 cm 3 25 cm Weißer Thun (Thunnus alalunga) 1 4 und mehr — — 2 1,5 bis 4 Roter Thun (Thunnus thynnus) 1 70 und mehr — Mittelmeer 70 cm oder 6,4 kg 2 50 bis 70 3 25 bis 50 — 4 10 bis 25 5 6,4 bis 10 Großäugiger Thun (Thunnus obesus) 1 10 und mehr — — 2 3,2 bis 10 Pollack (Pollachius pollachius) 1 5 und mehr — 1 — 2 3 bis 5 2 30 cm 3 1,5 bis 3 — 4 0,3 bis 1,5 3 30 cm Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) 1 — 7 oder weniger — 2 8 bis 14 3 15 bis 25 4 26 bis 30 Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus) 1 0,4 und mehr — 3 Noch festzulegen 2 0,25 bis 0,4 3 0,125 bis 0,25 4 0,05 bis 0,125 Gelbstriemen (Boops boops) 1 — 5 oder weniger — 2 6 bis 31 3 32 bis 70 Laxierfisch (Maena maris) 1 — 20 oder weniger — 2 21 bis 40 3 41 bis 90 Meeraal (Conger conger) 1 7 und mehr — 1 — 2 5 bis 7 2 58 cm 3 0,5 bis 5 — 3 58 cm Knurrhahn (Trigla spp.) Roter Knurrhahn 1 1 und mehr — — 2 0,4 bis 1 3 0,2 bis 0,4 4 0,06 bis 0,2 Sonstige Knurrhähne 1 0,25 und mehr 2 0,2 — 0,25 Bastardmakrele (Trachurus spp.) 1 0,6 und mehr — 1 15 cm 2 0,4 bis 0,6 2 15 cm 3 0,2 bis 0,4 3 15 cm 4 0,08 bis 0,2 5 15 cm 5 0,02 bis 0,08 Mittelmeer 12 cm Meeräsche (Mugil spp.) 1 1 und mehr — 1 — 2 0,5 bis 1 2 20 cm 3 0,2 bis 0,5 — 4 0,1 bis 0,2 3 20 cm Mittelmeer 16 cm Rochen (Raja spp.) 1 5 und mehr — — 2 3 bis 5 3 1 bis 3 4 0,3 bis 1 Rochen (Flügel) 1 3 und mehr — — 2 0,5 bis 3 Flunder (Platichthys flesus) 1 Mehr als 0,3 — 1 24 cm 2 0,2 bis 0,3 einschließlich 2 24 cm 24 cm 3 24 cm Ostsee Untergebiete 22 bis 25 25 cm Untergebiete 26 bis 28 21 cm Untergebiete 29 bis 32 südlich von 59o30′ 18 cm Seezunge (Solea spp.) 1 0,5 und mehr — 1 24 cm 2 0,33 bis 0,5 2 24 cm 3 0,25 bis 0,33 24 cm 4 0,17 bis 0,25 3 24 cm 5 0,12 bis 0,17 Mittelmeer 20 cm 1 0,5 und mehr 2 0,33 bis 0,5 3 0,25 bis 0,35 4 0,2 bis 0,25 5 0,12 bis 0,2 Degenfisch (Lepidopus caudatus) 1 3 und mehr — — 2 2 bis 3 3 1 bis 2 4 0,5 bis 1 Kurzflossen-Haarschwanz (Aphanopus carbo) 1 3 und mehr — — 2 0,5 bis 3 Tintenfisch (Sepia officinalis und Rossia macrosoma) 1 0,5 und mehr — — 2 0,3 bis 0,5 3 0,1 bis 0,3 Kaisergranat (Nephrops norvegicus) 1 — 20 und weniger 2 Skagerrak und Kattegat 40 mm 2 21 bis 30 130 mm 3 31 bis 40 2 Außer Schottland, Irische See (ICES VIa) und VIIa)), Skagerrak und Kattegat 25 mm 4 Mehr als 40 85 mm 2 Westlich Schottland und Irische See (ICES VIa) und VIIa)) 20 mm 70 mm 3 20 mm 70 mm Mittelmeer 20 mm 70 mm Kaisergranatschwänze 1 — 60 und weniger 2 Skagerrak und Kattegat 72 mm 2 61 bis 120 3 121 bis 180 2 Außer westlich Schottland, Irische See (ICES VIa) und VIIa)), Skagerrak und Kattegat 46 mm 4 Mehr als 180 2 Westlich Schottland und Irische See (ICES VIa) und VIIa)) 37 mm 3 37 mm Garnelen (Crangon crangon) 1 6,8 mm und mehr — — 2 6,5 mm und mehr Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) frisch oder gekühlt eine Größe — 250 und weniger — Tiefseegarnelen in Wasser gekocht oder gedünstet 1 — 160 und weniger — 2 161 bis 250 Taschenkrebs (Cancer pagurus) 1 16 cm und mehr — — 2 13 bis 16 cm
(1) Die Größenklassen schließen Fische der Untergrenze ein, schließen solche der Obergrenze jedoch aus.
(2) Makrele und Spanische Makrele: Stück/25 kg.
(3) Diese Tabelle gilt bis 31. Dezember 1997.
(4) Diese Tabelle gilt ab 1. Januar 1998.
(5) Breite des Panzers.
(6) Breite des Panzers, gemessen an seiner breitesten Stelle.
(7) Außer Skagerrak und Kattegat.
(8) Skagerrak und Kattegat.
(9) Länge des Panzers.
(10) Länge insgesamt. Größenschema Mindestgrößen nach den in Artikel 7 genannten Verordnungen Art Größe kg/Fisch oder Größe des Gehäuses Stückzahl je kg Region Geographisches Gebiet Mindestgröße Große Jakobsmuschel (Pecten maximus) eine einzige Größe 10 cm und mehr Regionen 1 bis 5 außer Skagerrak/Kattegat und ohne die ICES-Gebiete VIIa nördlich von 52o 30′ N und VIId 100 mm ICES-Gebiete VIIa nördlich von 52o 30′ N und VIId 110 mm Wellhornschnecke (Buccinum undatum) eine einzige Größe 4,5 cm und mehr Regionen 1 bis 5 außer Skagerrak/Kattegat 45 mm Streifenbarbe und Gewöhnliche Meerbarbe (Mullus surmuletus und Mullus Barbatus) 1 500 g und mehr 2 200 bis unter 500 g 3a 40 bis unter 200 g Mittelmeer 3b 18 bis unter 200 g Mittelmeer 11 cm Streifenbrasse (Spondyliosoma cantharus) 1 800 g und mehr 2 500 bis unter 800 g 3 300 bis unter 500 g 4 180 bis unter 300 g
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 (ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 1).
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1626/94.
(3) Breite des Gehäuses/der Schale, gemessen an der breitesten Stelle. Größenschema Mindestgrößen nach den in Artikel 7 genannten Verordnungen Art Größe Kg/Fisch Stück/kg Region Geografisches Gebiet Mindestgröße Sprotte (Sprattus sprattus) 1 0,004 und mehr 250 oder weniger
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