Erwägungsgrund 1 31996R2406
Gemeinsame Vermarktungsnormen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 für bestimmte Fischereierzeugnisse und mit der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 für bestimmte Krebstiere festgelegt. Um den Entwicklungen des Marktes und Änderungen der Handelsbedingungen Rechnung zu tragen, sind weitere umfangreiche Änderungen der genannten Verordnungen erforderlich. All diese Bestimmungen müssen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefaßt werden, damit sie die nötige Klarheit besitzen und vorschriftsmäßig angewandt werden können. Es empfiehlt sich also, die Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und (EWG) Nr. 104/76 zu ersetzen.