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Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ruht, wenn
der betreffende Mitgliedstaat gemäß den Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV tätig wird,
der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV tätig wird.
Der Zeitraum, für dessen Dauer das Verfahren ruht, wird weder in die Frist gemäß Artikel 6 noch in die Frist gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung einbezogen.
Nach Ablauf der Frist nach Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 und der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der vorliegenden Verordnung teilt die Kommission dem Rat mit, ob sie die getroffenen Maßnahmen — sofern sie vollständig umgesetzt werden und die Wirtschaftsentwicklung den Prognosen entspricht — für ausreichend hält, um innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen angemessene Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.