Erwägungsgrund 6 31997R1467
In der dritten Stufe der WWU sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrages weiterhin für ihre nationalen Haushaltspolitiken verantwortlich. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ihrer Verantwortung entsprechend den Vertragsbestimmungen nachzukommen.