Art. 4 31997R0515
(1)
Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die es der ersuchenden Behörde ermöglichen, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung und insbesondere folgender Bestimmungen zu gewährleisten:
(2)
Zur Beschaffung der verlangten Auskünfte verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handeln würde.