Erwägungsgrund 6 31997R0996
Hinsichtlich der anderen Länder ist es angebracht, das Kontingent nur durch gemeinschaftliche Einfuhrlizenzen zu verwalten, wobei bei bestimmten Aspekten von den einschlägigen Vorschriften abgewichen werden sollte.
Hinsichtlich der anderen Länder ist es angebracht, das Kontingent nur durch gemeinschaftliche Einfuhrlizenzen zu verwalten, wobei bei bestimmten Aspekten von den einschlägigen Vorschriften abgewichen werden sollte.