Erwägungsgrund 7 31997R0996
Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen des Kontingents eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktlage. Daher ist eine Sicherheit im Hinblick auf diese Verpflichtung einzuführen.