Art. 1 31998R2316
Der Stoff Beta-Karotin , der zu Teil 1 Carotinoide und Xanthophylle der Gruppe der Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung als Zusatzstoff E 160a in der Tierernährung zugelassen werden.
Der Stoff Astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma (ATCC 74219) , der zu Teil 1 Carotinoide und Xantho-phylle der Gruppe der Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/ 524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung als Zusatzstoff Nr. 12 in der Tierernährung zugelassen werden.
Der Stoff Aminosäure-Kupferchelat, Hydrate , der zur Gruppe der Spurenelemente , Element E 4 Kupfer-Cu , gehört, wird gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang II dieser Verordnung als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Der Stoff Aminosäure-Manganchelat, Hydrate , der zur Gruppe der Spurenelemente , Element E 5 Mangan-Mn , gehört, wird gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang II dieser Verordnung als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Der Stoff Aminosäure-Zinkchelat, Hydrate , der zur Gruppe der Spurenelemente , Element E 6 Zink-Zn , gehört, wird gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang II dieser Verordnung als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.