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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Dezember 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Nummer EG-Numer Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Ermächtigung mg/kg des Alleinfuttermittels Färbende Stoffe einschließlich Pigmente 1. Carotinoide und Xanthophylle: E 160a Beta-Karotin C40H56 Kanarienvögel — — — — 30.9.1999 E 160c Capsanthin C40H56O3 Geflügel — — 80 (einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanto-phyllen) — Unbegrenzte Zeit E 160e Beta-Apo-8′-Carotinal C30H40O Geflügel — — 80 (einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanto-phyllen) — Unbegrenzte Zeit E 160f Beta-Apo-8′-Carotinsäure-Ethylester C32H44O2 Geflügel — — 80 (einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanto-phyllen — Unbegrenzte Zeit E 161b Lutein C40H56O2 Geflügel — — 80 (einzeln oder zusammen mit Carotinoiden und Xanto-phyllen) — Unbegrenzte Zeit E 161c Kryptoxanthin C40H56O Geflügel — — 80 (einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanto-phyllen — Unbegrenzte Zeit E 161g Canthaxanthin C40H52O2 Geflügel — — 80 (einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanto-phyllen) — Unbegrenzte Zeit Lachse, Forellen — — 80 Verabreichung nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig. Die Mischung von Canthaxanthin mit Asta-xanthin ist zugelassen unter der Bedingung, daß die Gesamtmenge der Mischung 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht überschreitet. Unbegrenzte Zeit Hunde, Katzen sowie Zierfische — — — — Unbegrenzte Zeit Heim- und Ziervögel — — — — 30.9.1999 E 161h Zeaxanthin C40H56O2 Geflügel — — 80 (einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanto-phyllen) — Unbegrenzte Zeit E 161i Citranaxanthin C33H44O Legehennen — — 80 (einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanto-phyllen) — Unbegrenzte Zeit E 161j Astaxanthin C40H52O4 Lachse und Forellen — — 100 Verabreichung nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig. Die Mischung von Canthaxanthin mit Astaxanthin ist zugelassen unter der Bedingung, daß die Gesamtmenge der Mischung 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht überschreitet. Unbegrenzte Zeit Zierfische — — — — Unbegrenzte Zeit 11 Astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma (CBS 116.94) Biomasse, konzentriert aus der Hefe Phaffia rhodozyma (CBS 116.94), abgetötet, mit mindestens 2,5 g Astaxanthin je kg Zusatzstoff Lachse und Forellen — — 100 Der nebenstehend angegebene Höchstgehalt bezieht sich auf Astaxanthin. Verabreichung erst ab einem Alter von 6 Monaten zulässig. Die Mischung aus dem Zusatzstoff und Canthaxanthin ist unter der Bedingung zulässig, daß die Gesamtmenge an Astaxanthin und Canthaxanthin 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht überschreitet. 21.4.1999 12 Astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma (ATCC 74219) Biomasse, konzentriert aus der Hefe Phaffia rhodozyma (ATCC 74219), abgetötet, mit mindestens 4,0 g Astaxanthin je kg Zusatzstoff und mit einem Höchstgehalt an Ethoxyquin von 2 000 mg/kg Lachse und Forellen — — 100 Der nebenstehend angegebene Höchstgehalt bezieht sich auf Astaxanthin. Verabreichung erst ab einem Alter von 6 Monaten zulässig. Die Mischung aus dem Zusatzstoff und Canthaxanthin ist unter der Bedingung zulässig, daß die Gesamtmenge an Astaxanthin und Canthaxanthin 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht überschreitet. Angabe des Ethoxyquin-gehaltes. 30.9.1999 ANHANG II EG-Nummer Element Zusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elements in mg/kg des Alleinfuttermittels Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Ermächtigung E4 Kupfer-Cu Kupfer-(II)-acetat, Monohydrat Cu(CH3COO)2 . H2O Mastschweine: in Mitgliedstaaten, in denen die durchschnittliche Schweinebe-satzdichte bei oder über 175 Tieren pro 100 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche liegt: — bis zu 16 Wochen: 175 (insgesamt) — ab 17. Woche bis zur Schlachtung: 35 (insgesamt) in Mitgliedstaaten, in denen die durchschnittliche Schweinebe -satzdichte unter 175 Tieren pro 100 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche liegt: — bis zu 16 Wochen: 175 (insgesamt) — ab 17. Woche bis zu 6 Monaten: 100 (insgesamt) — über 6 Monate bis zur Schlachtung: 35 (insgesamt) Zuchtschweine: 35 (insgesamt) Kälber: — Milchaustauschfuttermittel: 30 (insgesamt) — sonstige Alleinfuttermittel: 50 (insgesamt) Schafe: 15 (insgesamt) Sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 35 (insgesamt) — Unbegrenzte Zeit Basisches Kupfer-(Il)-carbonat, Monohydrat CuCO3 . Cu(OH)2 . H2O — Unbegrenzte Zeit Kupfer-(II)-chlorid, Dihydrat CuCl2 . 2H2O — Unbegrenzte Zeit Kupfer-(II)-oxid CuO — Unbegrenzte Zeit Kupfer-(II)-sulfat, Pentahydrat CuSO4 . 5H2O — Unbegrenzte Zeit Kupfer-(II)-sulfat, Monohydrat CuSO4 . H2O Mastschweine: in Mitgliedstaaten, in denen die durchschnittliche Schweinebe-satzdichte bei oder über 175 Tieren pro 100 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche liegt: — bis zu 16 Wochen: 175 (insgesamt) — ab 17. Woche bis zur Schlachtung: 35 (insgesamt) in Mitgliedstaaten, in denen die durchschnittliche Schweinebe -satzdichte unter 175 Tieren pro 100 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche liegt: — bis zu 16 Wochen: 175 (insgesamt) — ab 17. Woche bis zu 6 Monaten: 100 (insgesamt) — über 6 Monate bis zur Schlachtung: 35 (insgesamt) Zuchtschweine: 35 (insgesamt) Schafe: 15 (insgesamt) Sonstige Tierarten oder Tierkategorien, mit Ausnahme von Kälbern: 35 (insgesamt) In denaturiertem Magermilchpulver und in Mischfuttermitteln, die mit Magermilchpulver hergestellt wurden, das denaturiert wurde: — Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/ 77 der Kommission — Angabe auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Behältnis des Magermilchpulvers: Menge des zugefügten Kupfers, ausgedrückt als Element Unbegrenzte Zeit Kupfer-(II)-sulfat, Pentahydrat CuSO4 . 5H2O Aminosäure-Kupfer-chelat, Hydrate Cu (x)1-3 . nH2O (x = Anion jeglicher Aminosäuren aus durch Hydrolyse aufgespaltenem Sojaprotein) Molekulargewicht unter 1 500 Mastschweine: in Mitgliedstaaten, in denen die durchschnittliche Schweinebe-satzdichte bei oder über 175 Tieren pro 100 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche liegt: — bis zu 16 Wochen: 175 (insgesamt) — ab 17. Woche bis zur Schlachtung: 35 (insgesamt) in Mitgliedstaaten, in denen die durchschnittliche Schweinebe -satzdichte unter 175 Tieren pro 100 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche liegt: — bis zu 16 Wochen: 175 (insgesamt) — ab 17. Woche bis zu 6 Monaten: 100 (insgesamt) — über 6 Monate bis zur Schlachtung: 35 (insgesamt) Zuchtschweine: 35 (insgesamt) Andere Tierarten oder Tierkategorien, außer Schafen und Kälbern vor dem Wiederkäueralter: 35 (insgesamt) Höchstens 20 mg/kg an Kupfer im Alleinfuttermittel dürfen von dem hydratisierten Aminosäure-Kupferchelat stammen. Unbegrenzte Zeit E5 Mangan -Mn Mangan-(Il)-carbonat MnCO 250 (insgesamt) — Unbegrenzte Zeit Mangan-(II)-chlorid, Tetrahydrat MnCl2 . 4H2O 250 (insgesamt) — Unbegrenzte Zeit Mangan-(II)-oxid MnO 250 (insgesamt) — Unbegrenzte Zeit Mangan-(II)-sulfat, Monohydrat MnSO4 . H2O 250 (insgesamt) — Unbegrenzte Zeit Aminosäure-Man-ganchelat, Hydrate Mn (x)1-3 . nH2O (x = Anion jeglicher Aminosäuren aus durch Hydrolyse aufgespaltenem Sojaprotein) Molekulargewicht unter 1 500 250 (insgesamt) Höchstens 40 mg/kg an Mangan im Alleinfuttermittel dürfen von dem hydratisierten Aminosäure -Manganchelat stammen. Unbegrenzte Zeit E 6 Zink-Zn Zinklactat, Trihydrat Zn(CHO). 3HO 250 (insgesamt) — Unbegrenzte Zeit Zinkacetat, Dihydrate Zn(CH3COO)2 . 2H2O 250 (insgesamt) — Unbegrenzte Zeit Zinkoxid ZnO 250 (insgesamt) Höchstgehalt an Blei von 600 mg/kg Unbegrenzte Zeit Zinksulfat, Heptahydrat ZnS04. 7H2O 250 (insgesamt) — Unbegrenzte Zeit Zinksulfat, Monohydrat ZnSO4 . H2O 250 (insgesamt) — Unbegrenzte Zeit Aminosäure-Zink-chelat, Hydrate Zn (x)1-3 . nH2O (x = Anion jeglicher Aminosäuren aus durch Hydrolyse aufgespaltenem Sojaprotein) Molekulargewicht unter 1 500 250 (insgesamt) Höchstens 80 mg/kg an Zink im Alleinfuttermittel dürfen von dem hydratisierten Amino-säure-Zinkchelat stammen. Unbegrenzte Zeit ANHANG III EG-Nummer Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Ermächtigung mg/kg des Alleinfuttermittels E320 Butylhydroxyanisol (BHA) C11H16O2 Alle Tierarten oder Tierkategorien, außer Hunden — — 150: allein oder zusammen Alle Futtermittel Unbegrenzte Zeit E321 Butylhydroxytoluen (BHT) C15H24O — — E324 Ethoxyquin C14H19ON — — E320 Butylhydroxyanisol (BHA) C11H16O2 Hunde — — 150: allein oder zusammen Die Mischung von Ethoxyquin mit BHA und/oder BHT ist unter der Bedingung zulässig, daß die Gesamtmenge der Mischung 150 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht überschreitet Unbegrenzte Zeit E321 Butylhydroxytoluen (BHT) C15H24O — — E324 Ethoxyquin C14H19ON Hunde — — 100 ANHANG IV Nummer EG-Nummer Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestaktivität Höchstaktivität Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Ermächtigung Aktivität je kg des Alleinfuttermittels 1 3-Phytase (EC 3.1.3.8) Zubereitung von 3-Phytase, aus Aspergillus niger (CBS 114.94), mit einer Phyta-seaktivität von mindestens 5 000 FTU /g für die feste und flüssige Zubereitung Schweine (alle Tierkategorien) — — — — 21.4.1999 Hühner (alle Tierkategorien) — — — — 21.4.1999 Truthühner — 125 FTU — 1. Angabe in der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung: Lagertemperatur und -dauer und Stabilität bei der Pelletierung 2. Empfohlene Dosis pro kg Alleinfutter: 200-800 FTU 3. Zur Verwendung in Mischfutter mit einem Mindestgehalt an Phytat von 0,3 %, wie z. B. 20 % Weizen 30.9.1999
(1) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.
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