Art. 2 31998R2316
Die Zulassungsbedingungen des Zusatzstoffes E 324 Ethoxyquin , der zur Gruppe der Stoffe mit antioxidie-render Wirkung gehört, werden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG durch die Bedingungen in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.
Der Zusatzstoff E 161g Canthaxanthin , der zu Teil 1 Carotinoide und Xanthophylle der Gruppe der Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente gehört, kann für die Tierkategorie Heim- und Ziervögel gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung zugelassen werden.
Der Zusatzstoff 3-Phytase (EC 3.1.3.8) , der zur Gruppe der Enzyme gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang IV dieser Verordnung zugelassen werden.
Der Zusatzstoff Nr. 11 Astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma , der zu Teil 1 Carotinoide und Xantho-phylle der Gruppe der Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente gehört, kann für die Tierkategorie Lachse und Forellen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung zugelassen werden.