Erwägungsgrund 7 32003R0437
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags handelt es sich bei der Festlegung gemeinsamer statistischer Anforderungen für die Bereitstellung harmonisierter Daten um eine Maßnahme, die sich nur auf Gemeinschaftsebene effizient durchführen lässt. Diese Anforderungen sollten in jedem Mitgliedstaat unter der Verantwortung der Stellen und Einrichtungen umgesetzt werden, die für die Ausarbeitung amtlicher Statistiken zuständig sind.