Art. 4 32000R1362
Unbeschadet der Artikel 2 und 3 werden die Änderungen und die technischen Anpassungen des Anhangs dieser Verordnung, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes oder infolge von Beschlüssen des Gemischten Rates EG-Mexiko oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Mexiko erforderlich werden, von der Kommission gemäß dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 5 Absatz 2 angenommen.