Art. 5 32000R1362
(1)
Die Kommission wird von dem Ausschuß für den Zollkodex (nachstehend Ausschuß genannt) unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.