Art. 15 32000R1760
Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern
Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren: Herkunft: Nicht-EU und Geschlachtet in: (Name des Drittlandes) .