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Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck ABSCHNITT I Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch
„Rindfleisch“ Erzeugnisse der KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 95 und 0206 29 91 ;
„Etikettierung“ die Anbringung eines Etiketts an einem einzelnen Stück oder mehreren Stücken Fleisch oder an ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs;
„Organisation“ eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels;
„Hackfleisch“ entbeintes, kleingehacktes Fleisch der KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 95 und 0206 29 91 mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;
„beim Zuschneiden anfallende Abfälle“ kleine Fleischstücke, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten und ausschließlich beim säuberlichen Entbeinen von Schlachtkörpern und/oder dem Zerlegen von Fleisch anfallen;
„Fleischteilstücke“ Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter bearbeitet werden müssen, bevor sie vom Endverbraucher gekauft werden, und die von diesem Verbraucher direkt verwendet werden können. Hackfleisch und beim Zuschneiden anfallende Abfälle fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung die in Anhang I Teil II Abschnitt I…
Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über…
alle Sektoren, in denen genießbare Teile von Tieren erzeugt werden, insbesondere die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie…
„Fleischteilstücke“ Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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