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Marktteilnehmer oder Organisationen gemäß der Definition des Artikels 12, die — nach Abschnitt I dieses Titels zur Etikettierung von Rindfleisch auf allen Vermarktungsstufen verpflichtet sind, — nach Abschnitt II dieses Titels bei der Etikettierung von Rindfleisch am Ort des Verkaufs andere als die in Artikel 13 festgelegten Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung des etikettierten Fleisches oder des Tieres, von dem das Fleisch stammt, machen möchten, müssen nach diesem Titel vorgehen. Dieser Titel findet unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften — insbesondere der Vorschriften über Rindfleisch — Anwendung.
Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über…
Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, bei der Etikettierung dieses Rindfleischs…
Unbeschadet der Sanktionen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung —…
Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur…
Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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