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Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 macht ein Marktteilnehmer oder eine Organisation, der bzw. die die in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Möglichkeit ausschöpft, zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett vorverpackter Fleischteilstücke folgende Angaben: a) Land, in dem die Tiere geschlachtet wurden, gefolgt von der Zulassungsnummer des Schlachthofs oder gegebenenfalls der zwei oder drei Schlachthöfe, in dem bzw. in denen die Tiere der Gruppe geschlachtet wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Tiere der Gruppe geschlachtet in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgte) (Zulassungsnummer(n) des Schlachthofs bzw. der zwei oder drei Schlachthöfe)“; b) Land, in dem die Schlachtkörper zerlegt wurden, gefolgt von der Zulassungsnummer des Betriebs oder gegebenenfalls der zwei oder drei Betriebe, in dem bzw. in denen die Schlachtkörper zerlegt wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Fleisch der Partie zerlegt in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Zerlegung erfolgte) (Zulassungsnummer(n) des Zerlegungsbetriebs bzw. der zwei oder drei Zerlegungsbetriebe)“.
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Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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