Erwägungsgrund 4 32000R1825
Darüber hinaus muss das Etikettierungsverfahren für Fleisch von Rindern festgelegt werden, für die keine vollständigen Geburts- und Verbringungsdaten vorliegen, weil die Erfassung dieser Daten erst mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, d. h. ab 1. Januar 1998, verbindlich wurde. Eine ähnliche Regelung ist für die Etikettierung von Fleisch von Rindern erforderlich, die lebend aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wurden.